Satzung des Förderkreis der Grundschule Weene
§ 1 Der Verein trägt den Namen „Förderkreis der Grundschule Weene“.
§2 Der Verein hat die Aufgabe, die Grundschule Weene ideel zu unterstützen. Er trägt
finanziell zur Anschaffung und Vervollständigung von Ausstattungsgegenständen
und Lernmitteln bei, die den Schülern unmittelbar zugute kommen, soweit eine
Finanzierung dem Schulträger oder der öffentlichen Hand nicht obliegt. Ferner kann
er eine pauschale Zuwendung für Veranstaltungen außerhalb des Lehrbereichs geben.
§ 3 Sitz des Vereins ist Ihlow-Ostersander/Weene. Der Verein kann ins
Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Der erweiterte Vorstand setzt sich aus der/dem Vorsitzenden, einer/m
Kassierer/in und einer/m Schriftführer/in sowie jeweils einem/r Vertreter/in
zusammen. Vorstandsversammlungen finden nach Bedarf statt.
Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die Vorgänge seit der
letzten Versammlung. Der Verein wird nach außen durch 2 Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten (§ 26 BGB).
§ 6 In Vorstandsversammlungen wird über den Zeitraum seit der letzten Zusammen-
kunft berichtet, anstehende Aufgaben, Ausgaben und Aktionen beraten sowie die
nächste Mitgliederversammlung vorbereitet. Es werden Beschlüsse gefasst, die
dann durch die beauftragten Vorstands- oder Vereinsmitglieder allein umgesetzt
werden können.
Zu diesen Versammlungen können Lehrer/innen der Grundschule Weene zur
Beratung eingeladen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
§ 7 Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie
sind jederzeit einzeln oder insgesamt abwählbar. Auf Antrag eines anwesenden
und wahlberechtigten Vereinsmitgliedes sind die Wahlen geheim durchzuführen.
§ 8 Ausgaben darf der Vorstand bis zur Höhe des vorhandenen Kassenbestandes
tätigen. Für Beträge ab EUR 1.000,00 ist der Beschluss in einer Vorstands-
versammlung erforderlich.
§ 9 Die Kassenführung ist mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung
durch 2 von den Mitgliedern zu wählende Kassenprüfer/innen zu prüfen.
Die Kassenprüfer sollen ihr Amt max. 2 Jahre ausüben und nicht ohne
Unterbrechung wiedergewählt werden.
§ 10 Der Vorstand überträgt angeschaffte Gegenstände in das Eigentum des
Schulträgers unter der Bedingung, dass sie ausschließlich dem Schulbetrieb der
Grundschule Weene zugute kommen.
§ 11 Die Mitgliedschaft im Verein ist zahlenmäßig nicht begrenzt und nicht an persön-
liche Voraussetzungen gebunden. Die Mitgliedschaft ist natürlichen und juris-
tischen Personen möglich und beginnt mit der Annahme der unterzeichneten
Beitrittserklärung durch ein Mitglied des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft ist jederzeit mit einer Frist von 1 Monat durch schriftliche
Erklärung beim Vorstand kündbar. Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Tod
oder Ausschluss des Mitgliedes.
§ 12 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann z.B. erfolgen
– wegen grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung
– wenn Benehmen oder Ruf eines Mitgliedes das Ansehen und die Belange des Vereins schädigen
– wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach Mahnung
– wenn das Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern nicht zumutbar ist
§ 13 Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich
zu zahlen und wird nicht anteilig berechnet oder nach Beendigung erstattet.
§ 14 Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung durch vier-
wöchigen Aushang in der Grundschule Weene einzuberufen. Auf schriftlichen
Antrag von mindestens 10 Mitgliedern beruft der Vorstand innerhalb von 5
Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.
§ 15 In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die
Beschlussfähigkeit wird durch Anwesenheit von mindestens 5 stimmberech-
tigten Mitgliedern erreicht. Anträge bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, soweit durch diese Satzung keine andere Mehrheit
vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 16 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
– Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Satzungsänderungen (mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder)
– Eintragung ins Vereinsregister
– Beitragsänderungen
– Vorschläge zur Tätigkeit des Vereins
– Ausschluss von Mitgliedern (mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder)
– Auflösen des Vereins und Verwendung des Restvermögens (mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder)
§ 17 Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Vorsitzenden oder einem
Vorstandsmitglied geleitet. Anträge sind 14 Tage vor der Versammlung beim
Vorstand einzureichen. Soweit die Mitgliederversammlung über die Wahl,
Abwahl oder Entlastung des Vorstandes beschließt, obliegt die Leitung einem
durch die anwesenden Mitglieder bestimmten Vereinsmitgliedes.
§ 18 Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 19 Nach Auflösung dieses Vereins soll das Vermögen einer Organisation
gespendet werden, die ähnliche Aufgaben und Zwecke verfolgt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
beschlossen. Mit diesem Beschluss treten die bisherigen Satzungen dieses Vereins außer Kraft und werden mit heutigem Datum für ungültig erklärt.
